| (1) Die Dienstanweisung gilt für alle im Bahn- oder Schrankenwärterdienst Beschäftigten - im folgenden kurz "Wärter" genannt -, und zwar gelten die über die ganze Seite gedruckten Bestimmungen für diese Bediensteten gemeinsam, | ||
| die auf der linken Hälfte für die im Bahnwärterdienst | die auf der rechten Hälfte für die im Schrankenwärterdienst | |
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(2) Die Dienstbereich umfaßt |
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| die dem Bahnwärter zugewiesene Strecke. | den dem Schrankenwärter zugewiesenen Posten. | |
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(3) Zur "Bahn" oder "Strecke" gehört der Bahnkörper mit allem Zubehör, auch den Schwach- und Starkstromleitungen längs und quer der Bahn. |
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| (1) Der Wärter hat nach der "Vorschrift für den Bahnbewachungsdienst (BewaB)" | ||
| a) die Bahn zu den vorgeschriebenen Zeiten zu begehen, | a) die ihm zugewiesenen Wegübergänge zu bewachen und zu beleuchten | |
| b) bei der Unterhaltung der Bahn mitzuwirken, die ihm zugewiesenen Signallaternen zu bedienen und zu untersuchen, die Fernmelde- und Starkstromleitungen zu beaufsichtigen, | ||
| auch Bahnunterhaltungsarbeiten auszuführen, die ihm durch die Dienstpläne oder durch besondere Anordnung vorgeschrieben werden | den Wegübergang zu unterhalten, soweit nicht im Einzelfall anders bestimmt ist, | |
| c) beim Betriebsdienst mitzuwirken, besonders die vorbeifahrenden Züge zu beobachten *), | ||
| die Wegschranken zu bedienen. | ||
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(2) Er hat ferner die Bahnpolizei auszuüben (siehe § 10). (3) Seine oberste Pflicht ist die Sorge dafür, daß die Bahn sicher befahren werden kann. Diese Aufgabe geht jeder anderen vor. (4) Er kann noch zu andern Beamten- und Arbeiterverrichtungen, z B zum Signal- und Verkehrsdienst herangezogen werden; dann gelten für ihn auch die entsprechenden Dienstanweisungen und Dienstvorschriften. Er hat gegebenenfalls auch die Dienste auszuführen, zu denen er nach § 3 Ziff 3 und 4 der "Allgemeinen Dienstanweisung für die Reichsbahnbeamten (ADA)" verpflichtet ist. *) Auf den körperlichen Zustand des Wärters ist Rücksicht zu nehmen. |
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(1) Persönliche und dienstliche Vorgesetzte des Wärters sind:
a) der Vorstand des Reichsbahn-Betriebsamts,Der nächste Vorgesetzte des Wärters ist der Vorsteher der Bahnmeisterei, der Vorsteher des Bahnhofs für den dort beschäftigten Wärter. Wegen der übrigen persönlichen und dienstlichen Vorgesetzten wird auf § 5 der "Allgemeinen Dienstanweisung für die Reichsbahnbeamten (ADA)" verwiesen. (2) Der Wärter hat auch die dienstlichen Anordnungen zu befolgen, die ihm die Vorstände der übrigen Reichsbahnämter, die Betriebsingenieure, Kontrolleure, die Vorsteher und Aufsichtsbeamten der Bahnhöfe seines Dienstbereichs, auf einem Bahnhof auch der Vorsteher der Bahnmeisterei, auf Strecken mit elektrischem Betrieb der Vorsteher der Fahrleitungsmeisterei als dienstliche Vorgesetzte innerhalb ihres Geschäftsbereichs erteilen. (3) Der Wärter hat sich bei seinen Vorgesetzten, die er im Dienst trifft, zu melden, sobald es seine Dienstverrichtungen gestatten. Er hat ihnen dabei besondere Vorkommnisse, Unregelmäßigkeiten und dgl zu berichten und ihre Weisungen entgegenzunehmen. (4) Soweit es die Sicherheit erfordert, ist er befugt, den außerhalb einer Rotte tätigen Arbeitern dienstliche Weisungen zu erteilen. |
| (1) Die Dienstanweisungen und Dienstvorschriften, die für den
Wärter in Betracht kommen, sind in der Anlage 1 aufgeführt.
(2) Der Wärter muß mit dem Fahrplan seiner Strecke vertraut sein und Änderungen sofort nachtragen, wenn es nicht die Dienststelle besorgt. Er hat ein Dienstbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. |
| (1) Bei Beginn und Schluß eines Streckenganges hat sich der Wärter auf dem ihm bezeichneten Bahnhof oder Wärterposten in ein bestimmtes Dienstbuch (Fernsprechbuch) mit Zeitangabe und Namen einzutragen. | (1) Beim Dienstantritt und nach jeder im Dienstplan vorgeschriebenen
Pause meldet sich der Wärter bei der ihm vom Dienststellenvorsteher
angegebenen Stelle persönlich oder durch Fernsprecher.
Beim ersten Dienstantritt hat er sich genaue Bahnzeit geben zu lassen. |
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(2) Auf seinen Dienstfahrten hat der Wärter seinen Personen- und Fahrausweis mitzuführen und sie dem Zugführer oder Schaffner unaufgefordert vorzuzeigen. |
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(3) Während der Dienstschicht mit Ausnahme der Pausen darf der Wärter seinen Dienstbereich nur mit Erlaubnis des zuständigen Vorgesetzten und nach Übergabe des Dienstes verlassen. Eigenmächtige Abweichungen vom Dienstplan sind verboten. |
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| Beim Dienstwechsel teilt der abgehende dem antretenden
Wärter nach dem Dienstbuch, dem Fernsprechbuch und der Merktafel alles
mit, was über den Dienst zu bemerken ist, besonders, ob fällige
Züge noch nicht oder vor Plan vorbeigefahren, Sonderzüge, Teilfahrten,
Fahrten auf falschem Gleis oder Kleinwagenfahrten angekündigt sind
u a m. Auf Strecken mit unterbrochenem Dienst hat er dieses Mitteilungen
dem Dienstnachfolger schriftlich zu hinterlassen. Der antretende Wärter
sieht sofort die Merktafel, das Dienstbuch, Fernsprechbuch und andere schriftliche
Mitteilungen ein.
Nach Ablauf seiner Dienstschicht darf er von dem Posten erst weggehen, wenn er abgelöst ist. Auf einer Strecke mit unterbrochenem Dienst hat er das Ruhesignal (Signal 3 SB) abzuwarten. Auf Nebenbahnen ohne Läutesignale darf er, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst 5 Minuten nach Vorbeifahrt der letzten Zuges den Posten verlassen. |
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(4) Wenn infolge außergewöhnlicher Ereignisse zu befürchten ist, daß die Bahn nicht mehr sicher befahren werden kann, oder wenn der Wärter aus anderen Gründen herbeigerufen wird, trifft er auch während seiner dienstfreien Zeit die ihm obliegenden Maßnahmen. (5) Jede Dienstverhinderung hat der Wärter dem nächsten Vorgesetzten so schnell wie möglich anzuzeigen, nötigenfalls sorgt er vorläufig für geeignete Vertretung. Ist dies nicht möglich, so verständigt er den nächsten erreichbaren Bahnhof. |
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| (1) Im Dienst trägt der Wärter | ||
| je nach Vorschrift (siehe Dienstkleidungsordnung) volle Dienstkleidung oder die Dienstmütze. | mindestens Dienstmütze, die Wärterin die Armbinde nach Muster. | |
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(2) Außerdem muß er im Dienst bei sich haben: den Fahrplan seiner Strecke, eine richtig gehende Uhr *), ein Signalhorn *), 6 Knallkapseln in dem dazu bestimmten Behälter, bei Tage eine Signalflagge *), bei Dunkelheit eine gut brennende Handlaterne mit roter Vorsteckscheibe *), einen Schlüssel zu den Streckenfernsprechbuden, |
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| beim Begehen der Strecke einen Schraubenschlüssel. Solange er an der Bahn arbeitet, darf er die Ausrüstungsgegenstände in seiner Nähe ablegen. | Die mit *) gekennzeichneten Gegenstände trägt der Wärter während der Vorbeifahrt der Züge bei sich. Den Behälter mit den Knallkapseln muß er an einem bestimmten Platze so aufbewahren, daß sie jederzeit greifbar sind. | |
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(3) Der Wärter sorgt dafür, daß die im Verzeichnis der Ausrüstungsgegenstände für den Posten aufgeführten Gegenstände vollzählig vorhanden und sofort verwendbar sind. Verluste, Mängel und Verbrauch meldet er alsbald der zuständigen Stelle. |
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| (1) Der Wärter hat die ihm übergebenen Stoffe ordnungsgemäß
aufzubewahren und sparsam zu verwenden.
(2) Altstoffe, herabgefallene Fahrzeugteile u dgl hat er zu sammeln und abzuliefern oder ihr Vorhandensein zu melden. |
| Der Wärter hat seinen Dienstraum in Ordnung zu halten und darf sich darin eigenmächtig kein Ruhelager schaffen. Er hat die Fenster von Gegenständen, die den Ausblick behindern, frei zu halten. Unbefugten ist der Zutritt zu verwehren. Beim Verlassen des Postens hat er den Dienstraum zu verschließen. |
| Der Wärter muß die für seine persönliche Sicherheit gegebenen Vorschriften, namentlich die Unfallverhütungsvorschriften, befolgen und darauf sehen, daß es auch die in seinem Bereich Beschäftigten tun (siehe § 2 Ziff 4). |
| Im Bahnbereich gefundene Gegenstände, auch Wild, hat der Wärter dem nächsten Bahnhof, wenn nötig durch Vermittlung der benachbarten Wärter, abzuliefern oder den Fund zu melden. |
| (1) Bahnwärter und Schrankenwärter sind Bahnpolizeibeamte;
sie haben den bahnpolizeilichen Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(vgl Anlage 2) Geltung zu verschaffen.
(2) Bahnpolizeiliche Übertretungen und betriebsgefährdende Handlungen in der Nähe der Bahn sollen sie möglichst durch Warnung verhindern. (3) Wärter, die eine Übertretung oder eine andere strafbare Handlung bemerken, sollen womöglich die Person des Täters ermitteln oder dafür sorgen, daß die Ermittlung möglich ist. Kann der Täter sich nicht ausweisen oder keine angemessene Sicherheit stellen, so nehmen sie ihn vorläufig fest und führen ihn so bald wie möglich dem Vorsteher des nächsten Bahnhofs oder der nächsten Ortspolizeibehörde zu. Das ist stets notwendig, wenn es sich um einen Anschlag gegen die Bahn handelt. Gelingt die Festnahme nicht, so müssen sie Bahnhof und Ortspolizei sofort auf kürzestem Wege benachrichtigen. Im übrigen sind bei Entdeckung eines verbrecherischen Anschlags gegen die Bahn die Bestimmungen des "Merkblatts zur Sicherung der Beweisstücke eines Bahnfrevels" in der Anlage 3 zu beachten. (4) Einfache bahnpolizeiliche Übertretungen sind dem zuständigen Vorgesetzten ebenfalls sofort zu melden, auch wenn der Täter nicht festgenommen oder ermittelt werden konnte. |
| Diese Dienstanweisung, durch Verfügung der Hauptverwaltung vom 27. 1. 1932 - 56.500. Pad (Ba-Schra) - für das Gebiet der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft festgesetzt, tritt am 1. April 1932 in Kraft. Die bisherigen Dienstanweisungen für Bahnwärter und Schrankenwärter werden mit dem gleichen Tage aufgehoben. |
Bis zur Herausgabe einheitlicher Dienstvorschriften für das gesamte
Gebiet der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft bestimmen Abweichungen von
nachstehender Zusammenstellung:
die Hauptverwaltung für den Bereich der Reichsbahndirektionen in Preußen und Hessen, (Aushilfskräfte erhalten nur die "Dienstanweisung für die Bahnwärter und Schrankenwärter (DA Ba-Schra)", alle übrigen Vorschriften werden ihnen bei den betr Wärterposten oder der Dienststelle zugänglich gemacht.)
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Auszug aus der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) § 45 Eisenbahnbetriebsbeamte V. Bahnpolizei
VI. Bestimmungen für das Publikum
Anmerkung: In der Originalvorlage sind die vollständigen Texte dieser Auszüge aus der BO enthalten. An dieser Stelle werden lediglich Verweise (Links) zu den betreffenden Textpassagen aufgeführt, welche an anderer Stelle im Volltext vorliegen. |
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Merkblatt zur Sicherung der Beweisstücke eines Bahnfrevels 1. Tatort möglichst unverändert erhalten, absperren und bewachen. 2. Polizeibeamte und Polizeihundführer herbeirufen. Vorhandene Spuren und vom Verbrecher berührte oder benutzte Gegenstände vor Berührung mit Händen oder stark riechenden Gegenständen schützen. 3. Dem untersuchenden Betriebsamt alle Personen bezeichnen, die vor den Polizeibeamten am Tatort erschienen sind. 4. Vorhandene Fußspuren mit sauberer leerer Kiste oder großem Blumentopf, hohl gelegten Brettern u dgl schützen. Frisch imprägnierte Holzschwellen und andere stark riechende Gegenstände nicht dazu benutzen. Das Ganze tunlichst gegen Witterungseinflüsse schützen. 5. Fußabdrücke im Schnee werden gegen Abtauen geschützt, indem man sie mit einer Kiste und diese hoch mit Schnee bedeckt. Wenn mehrere Abdrücke derselben Füße vorhanden, nach Feststellung der Schrittrichtung den besten Abdruck vom rechten und den besten vom linken Fuß überdecken. Fußabdrücke mit besonderen Merkmalen, z B Flecken an den Stiefelsohlen, Nägeln usw sind auch dann wichtig, wenn der Abdruck nicht vollständig ist. |
| Thomas Noßke 2002 | www.epoche2.de |