I. Allgemeine Bestimmungen.
2. Die Stellen der Gesellschaft sind keine Behörden oder amtlichen Stellen des Reiches. Sie behalten jedoch die öffentlich-rechtlichen Befugnisse in gleichem Umfange wie bisher. Die Stellen der Gesellschaft führen das Dienstsiegel mit dem Reichsadler weiter (§17 des Gesetzes).
4. Der Verwaltungsrat setzt die Geschäftsordnung für sich sowie für den Arbeitsausschuß und für die weiteren Ausschüsse fest.
5. Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor und den Direktoren (§19 Abs. 2 der Gesellschaftssatzung). Die Zahl der Direktoren bestimmt der Generaldirektor im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Die Direktoren sind in der Regel in der Hauptverwaltung tätig. In besonderen Fällen können nicht in der Hauptverwaltung tätige leitende Beamte zu Mitgliedern des Vorstandes (Direktoren) ernannt werden (§17 Abs. 3 der Gesellschaftssatzung).
6. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft unter der Aufsicht der Verwaltungsrates (§19 Abs. 1 der Gesellschaftssatzung).
7. Der Verwaltungsrat kann einen ständigen Stellvertreter des Generaldirektors bestellen, dem der Generaldirektor auch bei Anwesenheit einen Teil der Geschäfte übertragen kann und der bei Behinderung des Generaldirektors für diesen die Geschäfte führt. Für den Fall der Behinderung des Generaldirektor und seines ständigen Stellvertreters bestimmt der Generaldirektor mit Zustimmung des Verwaltungsrates aus der Zahl der Direktoren eine ersten und zweiten Stellvertreter.
8. Der Generaldirektor und die Direktoren haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen und haften bei Verletzung ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft gegenüber (§20 Abs. 3 der Gesellschaftssatzung).
9. Der Generaldirektor und die Direktoren dürfen eine andere Erwerbstätigkeit oder eine Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung der Verwaltungsrats ausüben (§20 Abs. 5 der Gesellschaftssatzung).
11. An der Spitze der Hauptverwaltung steht der Generaldirektor. Er ist für die gesamte Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich. Er hat die endgültige alleinige Entscheidung in allen Fragen, die ihm nach der Geschäftsanweisung für die Hauptverwaltung vorbehalten sind oder die er im Einzelfalle selbst zu behandeln wünscht. Der Generaldirektor hat ein durchgreifendes Anordnungsrecht.
12. Die Gliederung der Hauptverwaltung in Abteilungen und die Bestellung ihrer Leiter unterliegt der Genehmigung des Verwaltungsrats. Den in der Hautverwaltung tätigen Direktoren der Gesellschaft ist die Leitung je einer Abteilung zu übertragen. Die Leiter der Abteilungen sind dem Generaldirektor verantwortlich. Die Gliederung der Hauptverwaltung innerhalb der Abteilungen, die Zuteilung der Geschäfte und die Geschäftserledigung regelt der Generaldirektor.
13. Zum Geschäftskreis der Hauptverwaltung gehören insbesondere: Die Regelung der allgemeinen Verkehrs-, Finanz- und Personalpolitik, kaufmännische und technische Maßnahmen von grundlegender Bedeutung, insbesondere grundlegende Fragen der Beschaffung und Konstruktion, die Verteilung der Mittel, die Festsetzung allgemeiner Dienstvorschriften für das Personal, für das Kassen- und Rechnungswesen und für die Dienstzweige des Betriebs, Verkehrs und Baues, die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Verwaltungsrat einschließlich der Vorberatung aller Vorlagen an diesen und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde und gegenüber dem Eisenbahnkommissar.
14. Die Gruppenverwaltung Bayern umfaßt den Bezirk der bisherigen Zweigstelle Bayern. Sie steht unmittelbar unter der Hauptverwaltung und behandelt alle Angelegenheiten ihres Bereiches selbständig, die nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung oder weil sie über ihren Geschäftsbereich hinauswirken können, von der Hauptverwaltung selbst zu erledigen sind. In diesem Rahmen können ihr auch Angelegenheiten übertragen werden, die an sich gemäß Ziffer 13 von der Hauptverwaltung behandelt werden. Das Nähere über den Geschäftskreis und die Gliederung wird durch eine Geschäftsanweisung für die Gruppenverwaltung Bayern festgesetzt, die der Generaldirektor erläßt.
15. Die Leitung der Geschäfte in den Bezirken, vor allem die Betriebs-
und Verkehrsabwicklung, obliegt den Reichsbahndirektionen, soweit nicht
zusammenfassend zu behandelnde Geschäfte besonderen zentralen Ämtern,
den Oberbetriebsleitungen oder besonderen geschäftsführenden
Reichsbahndirektionen übertragen sind.
Diese Stellen erledigen alle Geschäfte, die nicht der Hauptverwaltung
- für den Bezirk der Gruppenverwaltung Bayern auch dieser - vorbehalten
sind, selbständig.
16. Die Reichsbahndirektionen und das Eisenbahn-Zentralamt werden von
Präsidenten geleitet, die für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens
und für die Verkehrsbedienung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
innerhalb ihrer Bezirke verantwortlich sind.
Soweit ein Bedürfnis vorliegt, werden die Reichsbahndirektionen
in Abteilungen eingeteilt.
17. Die Ausführung des örtlichen Dienstes obliegt den Dienststellen der verschiedenen Dienstzweige. Zu ihrer Überwachung sind Ämter (Inspektionen usw.) eingerichtet.
18. Die bestehenden Bestimmungen über den Geschäftskreis der Reichsbahndirektionen, des Eisenbahn-Zentralamts, der zentralen Ämter der Oberbetriebsleitungen und der unter ihnen arbeitenden Stellen bleiben bis auf weiteres in Kraft.
19. Der Generaldirektor hat zu wichtigen organisatorischen Änderungen, besonders in der Gliederung der Abteilungen der Hauptverwaltung (Ziffer 12) und im Geschäftskreis der hauptsächlichsten Geschäftsstellen der Betriebsverwaltung (Ziffer 14 und 18) die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen.
22. Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt sich nach den Vorschriften über die Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen und Beamten.
23. Alle zur rechtswirksamen Vertretung der Gesellschaft befugten Bediensteten zeichnen die Firma der Gesellschaft allein. Inwieweit der Unterschied ein Zusatz (In Vertretung usw.) beizufügen ist, bestimmen die Geschäftsanweisungen für die einzelnen Stellen.
24. Bei der Geschäftserledigung ist entsprechend den im kaufmännischen Verkehr üblichen Grundsätzen auf weitestgehende Vereinfachung und Beschleunigung zu achten. Soweit nicht von der Hauptverwaltung und der Gruppenverwaltung Bayern hierüber besondere Richtlinien aufgestellt werden, haben die Reichsbahndirektionen und das Eisenbahn-Zentralamt selbständig die nötigen Anordnungen zu treffen.
Berlin, den 1. Oktober 1924
Die vorstehende Geschäftsordnung ist vom Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft in seiner Sitzung vom 1. Oktober 1924 genehmigt worden.
| Thomas Noßke 1999 | www.epoche2.de |