Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:(1) Das Vermögen der Localbahn-Aktiengesellschaft im München geht mit Wirkung vom 1. August 1938 einschließlich der Schulden als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf das Deutsche Reich über.
(2) Mit dem Übergang wird das Vermögen der Localbahn-Aktiengesellschaft samt allen damit verbundenen Rechten und Verbindlichkeiten ein Teil des von der Deutschen Reichsbahn verwalteten Sondervermögens des Reichs.
§ 2 Die Deutsche Reichsbahn wird die Aktien der Localbahn-Aktiengesellschaft zum Kurse von 90 (neunzig) vom Hundert ihres Nennbetrages einlösen.
§ 3 Mit dem Übergang ihres Vermögens auf das Deutsche Reich erlischt die Localbahn-Aktiengesellschaft. Sie ist im Handelsregister zu löschen.
§ 4Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Er kann in gleicher Weise eine Frist bestimmen, nach deren Ablauf Ansprüche aus dem Übergang des Vermögens der Localbahn-Aktiengesellschaft auf das Reich nicht mehr geltend gemacht werden können.
Berlin, den 16. Juni 1938
Der Führer und Reichskanzler
Adolf HitlerDer Reichsverkehrsminister
DorpmüllerDer Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
| Thomas Noßke 2001 | www.epoche2.de |