Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober (Reichsgesetzbl. I S. 2042) wird im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister und dem Minister der Finanzen folgendes verordnet:(1) Mit der Eingliederung der Ostgebiete werden die in ihnen liegenden Eisenbahnen, soweit sie bisher von den polnischen Staatseisenbahnen betrieben wurden, und ihre Nebenbetriebe in die Verwaltung der Deutschen Reichsbahn eingegliedert.
(2) Soweit diese Eisenbahnen und ihre Nebenbetriebe in das Eigentum des Deutschen Reichs übergehen, bilden sie einen Teil des Reichseisenbahnvermögens.
§ 2. Der Reichsverkerhsminister kann bestimmen, daß die Deutsche Reichsbahn auch die Verwaltung und den Betrieb solcher Eisenbahnen übernimmt, die bisher nicht von den polnischen Staatseisenbahnen betrieben wurden.
§ 3. Der Reichsverkehrsminister setzt, soweit erforderlich, die näheren Bestimmungen für die Verwaltung und den Betrieb der nicht in das Reichseisenbahnvermögen fallenden Eisenbahnen fest.
Berlin, den 27. November 1939.Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Dr. StuckartDer Reichsverkehrsminister
In Vertretung
KleinmannDer Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt
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