Organe der Gesellschaft "Reichsautobahnen" sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder solche von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden. Der Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft ist Mitglied und zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrats und des Vorstandes der Reichsautobahnen.Verwaltungsratsmitglieder
August Goetz, Direktor der Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft, Berlin
Major a. D. Hühnlein, Führer des NSKK, München
Staatssekretär Koerner, Preuß. Staatministerium Berlin
Hermann R. Münchmeyer, Hamburg
Karl Renninger, Oberbürgermeister, Mannheim
Dr. Freiherr von Wilmosky, Landrat a. D., Marienthal bei Naumburg (Saale)Vorstand
Der Vorstand trägt für die Geschäftsführung der Gesellschaft die Verantwortung, Er führt die Geschäfte unter der Aufsicht des Verwaltungsrats.
Vorsitzender des Vorstandes der "Reichsautobahnen" ist nach dem Gesetz gleichzeitig in Personalunion mit dem Vorsitz im Verwaltungsrat der Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn Dr. Dorpmüller.
Als weitere Vorstandsmitglieder sind bestellt die Herren Reichsbahndirektor Rudolphi und Direktor Hof.
| Direktion
der Reichsautobahnen
Berlin W8, Voßstraße 35, Fernsprecher: A2 Flora 0036. Drahtschrift: Dereges |
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| Generaldirektor Dr. Ing. e.h. Dorpmüller
Reichsbahndirektor Rudolphi Direktor Hof Büroleiter: Reichsbahnoberamtmann Volk |
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| Referenten | |
| Reichsbahndirektor Dr. Overmann | Personal und Rechtsangelegenheiten, Grunderwerb, Enteignung, allgemeine Verwaltung, Organisation, Verdingungswesen (Referat V) |
| Reichsbahndirektor Reinhardt | Entwurf, Bau- und Ausgestaltung der Reichsautobahnen, technische Fragen, Vergebungen (Referat T) |
| Außer diesen hauptamtlichen Referenten bearbeiten Referenten der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn neben ihrem Arbeitsgebiet Fragen der Reichsautobahnen, insbesondere die Herren: | |
| Reichsbahndirektor Dr.-Ing. Schaper | Brücken und Ingenieurhochbauten |
| Reichsbahndirektor Stäckel | Fernmeldewesen |
| Reichsbahndirektor Dr. Kittel | Organisation |
| Reichsbahndirektor Röttcher | Hochbau |
| Reichsbahnoberrat Dr. Hardt | Verwaltungsratsangelegenheiten |
| Reichsbahnoberrat Dr. Sommer | Pressedienst |
| Reichsbahnoberrat Dr. Jahnke | Finanzfragen, Voranschlag und Bilanz |
| ferner: | |
| Baurat Fauner | Überwachung der Kraftfahrzeuge, Spezialaufträge |
| Reichbahnoberamtmann Grave | Personalfragen, allgemeine Verwaltung, Organisation, Verdingungswesen |
| Reichsbahninspektor Szuppa | Grunderwerb, Enteignung, Rechtsangelegenheiten, Kraftwagenversicherung |
| Angestellter Weik | Bildarchiv, Besichtigung der Reichsautobahnen, Propaganda |
| Reichsbahnassistent Paulusch | Personalstatistik |
| Reichsbahnassistent Lehmann | Rechnungswesen, Reisekosten, Geräteverwaltung |
| Reichsbahnoberamtmann Ziems
techn. Reichsbahninspektor Senftleben |
Entwurf, Bau und Ausgestaltung der Reichsautobahnen, technische Fragen |
| techn. Reichsbahninspektor | Brückenbau |
| techn. Reichsbahnassistent Barth
techn. Reichsbahnassistent Hansche |
Bauübersichten, Musterentwürfe, Statistiken, Plansammlung |
| Fräulein Lauchardt | Wirtschaftskontrolle, Kraftwagenstatistik |
| Fräulein Brosche | Statistik des Brückenaues |
| Reichsbahnassistent Bild
Reichsbahnassistent Sanner Reichsbahnbetriebsassistent Becker |
Aktei |
| Fräulein Behr, Berger, Rübener, Walter und Wobith | Kanzlei |
| Oberstfeldmeister Nolte
Oberstfeldmeister a. D. von Gotzkow Reichsbahninspektor Neumann ap. techn. Reichsbahninspektor Reich Ingenieur Schmitz Reichsbahnbetriebsassistent Rehfeldt Fräulein Heller und Hähne, Frau Böckel |
Zentrale für Unterkunft
vorübergehend Berlin W9, Potsdamer Straße 20, Fernsprecher: B2 (Lützow) 3136 |
| Von den Expedienten der Hauptverwaltung arbeiten für die Direktion der Reichsautobahnen neben ihren sonstigen Aufgaben insbesondere die Herren: | |
| Reichsbahnoberamtmann Maertz | Fernmeldewesen |
| Reichsbahnoberamtmann Hart
Reichsbahnoberamtmann Asmus |
Amtliches Nachrichtenblatt "Die Reichsbahn", Pressedienst |
| Reichsbahnoberamtmann Niehaus | Organisation |
| Reichsbahnoberamtmann Zeißler | Verwaltungsangelegenheiten |
| Reichsbahnoberamtmann Hillebrandt
Reichsbahnoberinspektor Bangert |
Voranschlag und Bilanz, Finanzfragen |
| Die Oberste Bauleitung in Altona
Museumsstraße 15 eingerichtet am 10. November 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Scheunemann |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Wandsbek | Hamburg - Lübeck | km 0,0 - 26,0 |
| Bad Oldesloe | Hamburg - Lübeck | km 26,0 - 56,0 |
| Harburg-Wilhelmsburg | Hamburg - Bremen, Abschnitt Hamburg - Sinstorf | km 0,0 - 20,0 |
| Hamburg - Bremen, Abschnitt Sinstorf - Oyten | km 0,0 - 53,9 | |
| Hamburg - Hannover | km 0,0 - 113,0 | |
| Bremen | Hamburg - Bremen, Abschnitt Sinstorf - Oyten | km 53,9 - 81,2 |
| Burgdamm - Oyten (Zubringerlinie bei Bremen) | km 1,0 - 25,1 | |
| Die Oberste Bauleitung in Berlin
Potsdamer Straße 20, Berlin W9 eingerichtet am 15. Juli 1934, Leiter: Oberbaurat Usinger |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Wilhelmshagen | Berliner Ring Osttangente | km 0,0 - 43,0 |
| Berlin - Stettin | km 0,0 - 4,0 | |
| Berliner Ring Südtangente | km 29,7 - 35,4 (+1,4) | |
| Frankfurt (O.) | Berlin - Frankfurt/Oder | km 1,4 - 48,0 |
| Potsdam | Berliner Ring Westtangente | km 0,0 - 20,7 |
| Hannover - Berlin | km 410,0 - 430,6 | |
| Die Oberste Bauleitung in Breslau
Berliner Platz 20e eingerichtet am 20. Dezember 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Neumann |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Breslau | Liegnitz - Breslau | km 30,84 - 70,0 |
| Liegnitz | Liegnitz - Breslau | km 0,0 - 30,84 |
| Gleiwitz | Gleiwitz - Beuthen | km 0,0 - 16,25 |
| Haynau | Liegnitz - Haynau | km 0,0 - 22,0 |
| Bunzlau | Kreis Bunzlau | km 22,0 - 53,0 |
| Die Oberste Bauleitung in Dresden
Altstadt, Bismarckplatz 5 eingerichtet am 18. Dezember 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Clausnitzer |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Dresden | Dresden - Görlitz | km 0,0 - 10,0 |
| Dresden - Chemnitz - Weimar | km 0,0 - 21,5 | |
| Nossen | Dresden - Chemnitz - Weimar | km 21,5 - 53,5 |
| Chemnitz | Dresden - Chemnitz - Weimar | km 53,5 - 83,0 |
| Glauchau | Dresden - Chemnitz - Weimar | km 83,0 - 121,5 |
| Plauen (Vogtl.) | Chemnitz - Hof | km 4,0 - 21,0 |
| Die Oberste Bauleitung in Essen
Siemenshaus Kruppstraße 16 eingerichtet am 1. November 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Bätzing |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Duisburg | Düsseldorf-Duisburg - Dortmund - Wiedenbrück | km 0,0 - 30,0 |
| Duisburg - Köln | km 40,78 - 44,3 | |
| Recklinghausen | Düsseldorf-Duisburg - Dortmund - Wiedenbrück | km 30,0 - 64,5 |
| Kamen | Düsseldorf-Duisburg - Dortmund - Wiedenbrück | km 64,5 - 108,65 |
| Beckum | Düsseldorf-Duisburg - Dortmund - Wiedenbrück | km 108,65 -148,0 |
| Die Oberste Bauleitung in Frankfurt (Main)
Hohenzollernplatz 35 eingerichtet am 24. Juni 1933, Leiter: Direktor bei der Reichsbahn Pückel |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Frankfurt (Main) | Frankfurt(M.) - Mannheim - Heidelberg | km 7,25 nördl. - 0,0 - 15,0 südl. |
| Darmstadt | Frankfurt(M.) - Mannheim - Heidelberg | km 15,0 - 60,027 |
| Mannheim | Frankfurt(M.) - Mannheim - Heidelberg | km 60,027 - 76,2 |
| Heidelberg | Heidelberg - Karlsruhe | km 76,2 - 107,62 |
| Karlsruhe | Heidelberg - Karlsruhe | km 107,62 - 138,0 |
| Bad Homburg | Heidelberg - Gießen - Hersfeld | km 7,25 - 40,908 |
| Kaiserslautern | Mannheim -Saarbrücken | km 55,7 - 71,6 |
| Butzbach | Frankfurt(M.) - Gießen | ab km 40,908 nördl. |
| Die Oberste Bauleitung in Halle (Saale)
Delitzscher Straße 3 Preußenhof eingerichtet am 1. Februar 1934, Leiter: Reichsbahnoberrat Rukwied |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Halle (Saale) | Berlin - München | km 5,0 nördl - 0,0 - 14,563 südl. |
| Halle (S.) - Leipzig | km 14,6 westl. - 0,0 - 23,89 östl. | |
| Weißenfels | Berlin - München | km 14,563 - 58,647 |
| Gera I | Berlin - München | km 58,647 - 102,4 |
| Gera II | Gera - Weimar- Eisenach | km 121,5 - 155 |
| Die Oberste Bauleitung in Hannover
Lavestraße 77/78 eingerichtet am 1. Februar 1934, Leiter: Reichsbahnoberrat Zilcken |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Hannover-Bothfeld | Hannover - Berlin | km 200,0 - 225,5 |
| Braunschweig | Hannover - Berlin | km 225,5 - 267,4 |
| Helmstedt | Hannover - Berlin | km 267,4 - 310,35 |
| Magdeburg | Hannover - Berlin | km 310,35 - 340,0 |
| Burg bei Magdeburg | Hannover - Berlin | km 340,0 - 373,8 |
| Brandenburg | Hannover - Berlin | km 373,8 - 410,0 |
| Die Oberste Bauleitung in Kassel
Kronprinzenstr. 1/2 eingerichtet am 1. Mai 1934, Leiter: Direktor bei der Reichsbahn Liebetrau |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Göttingen | Göttingen - Kassel - Fulda | km 0,0 - 18,0 |
| Göttingen - Northeim | km 0,0 - 25,0 | |
| Hann.-Münden | Göttingen - Kassel - Fulda | km 18,0 - 34,6 |
| Kassel-Bettenhausen | Göttingen - Kassel - Fulda | km 34,6 - 48,0 |
| Wiedenbrück - Kassel - Eisenach | km 0,0 - 40,0 | |
| Kassel-Wilhelmshöhe | Göttingen - Kassel - Fulda | km 48,0 - 75,3 |
| Hersfeld | Göttingen - Kassel - Fulda | km 75,3 - 105,0 |
| Frankfurt - Kassel - Eisenach | km 111,0 - 145,0 | |
| Die Oberste Bauleitung in Köln
Kaiser-Friedrich-Ufer 3 eingerichtet am 1. November 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Nadler |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Opladen 1 | Köln - Düsseldorf-Industriegebiet | km 0,0 - 13,5 |
| Köln - Wuppertal - Dortmund | km 0,0 - 5,346 | |
| Hilden | Köln - Düsseldorf-Industriegebiet | km 13,5 - 40,78 |
| Opladen 2 | Köln - Wuppertal - Dortmund | km 5,346 - 20,35 |
| Köln | Köln - Frankfurt(Main) | km 0,0 - 30,0 |
| Die Oberste Bauleitung in Königsberg (Pr.)
Langgasse 117/121 eingerichtet am 16. Oktober 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Lewerenz |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Elbing | Elbing - Königsberg | km 0,0 - 34,98 |
| Braunsberg | Elbing - Königsberg | km 34,98 - 71,25 |
| Königsberg (Pr.) | Elbing - Königsberg | km 71,25 - 105,1 |
| Die Oberste Bauleitung in München
Arnulfstraße 19 eingerichtet am 1. September 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Doll |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| München-Ost | München - Landesgrenze (Salzburg) | km 0,0 - 42,0 |
| München - Ingolstadt | km 0,0 - 32,0 | |
| Rosenheim | München - Landesgrenze (Salzburg) | km 42,0 - 88,67 |
| Traunstein | München - Landesgrenze (Salzburg) | km 88,67 - 124,6 |
| München-West | München - Augsburg - Ulm | km 0,0 - 30,0 |
| Augsburg-Ost | München - Augsburg - Ulm | km 30,0 - 70,0 |
| Augsburg-West | München - Augsburg - Ulm | km 70,0 - 99,6 |
| Ingolstadt | München - Ingolstadt | km 32,0 - 67,0 |
| Die Oberste Bauleitung in Nürnberg
Ziegelgasse 9 eingerichtet am 1. Februar 1934, Leiter: Reichsbahnoberrat Hafen |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Saalfeld/Saale | Berlin - München | km 102,4 - 132,94 |
| Münchberg | Berlin - München | km 132,94 - 162,17 |
| Bayreuth | Berlin - München | km 162,17 - 195,45 |
| Pegnitz | Berlin - München | km 195,45 - 230,1 |
| Nürnberg | Berlin - München | km 230,1 - 263,4 |
| Hilpoltstein | Berlin - München | km 263,4 - 299,80 |
| Kipfenberg | Berlin - München | km 299,8 - 334,7 |
| Die Oberste Bauleitung in Stettin
Oberwiek 1 eingerichtet am 25. Oktober 1933, Leiter: Reichsbahnoberrat Dipl.-Ing. Hoffmann |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Stettin 1 | Berlin - Stettin - Danzig | km 105,8 - 119,3 |
| Angermünde | Berlin - Stettin - Danzig | km 52,7 - 90,2 |
| Eberswalde | Berlin - Stettin - Danzig | km 20,2 - 52,7 |
| Bernau | Berlin - Stettin - Danzig | km 4,2 - 20,2 |
| Stettin 2 | Berlin - Stettin - Danzig | km 90,2 - 105,8 |
| Berlin - Stettin - Danzig | km 119,3 - 140,8 | |
| Die Oberste Bauleitung in Stuttgart
Jägerstraße 11 eingerichtet am 1. Januar 1934, Leiter: Oberbaurat Hurt |
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| Bauabteilungen | bearbeitete Kraftfahrbahnen | |
| Stuttgart | Stuttgart - Ulm - München | km 0,0 - 33,77 |
| Stuttgart - Heilbronn | km 0,0 - 20,4 | |
| Ulm | Stuttgart - Ulm - München | km 33,77 - 90,1 |
| Ludwigsburg | Stuttgart - Heilbronn | km 20,4 - 70,0 |
| Pforzheim | Karlsruhe - Stuttgart | km 12,8 - 53,6 |
Anmerkung: Die angegebenen Kilometrierungen entsprechen nicht in jedem Fall der heutigen Kilometrierung. In einigen Fällen wurden die zum Zeitpunkt der Betrachtung (Mai 1935) noch nicht projektierten Abschnitte nicht mit in die Berechnung der Kilometrierung einbezogen, so dass diese Angaben lediglich einen Hinweis auf die Länge der betreffenden Abschnitte zulassen.
Satzung der Gesellschaft "Reichsautobahnen" 1. Nach dem Reichsgesetz vom 27. Juni 1933 (RGBl. II S. 509) hat die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft die Gesellschaft "Reichsautobahnen" errichtet. Die Errichtungsurkunde vom 25. August 1933 ist im "Reichsanzeiger" Nr. 200/1933 und im "Reichsministerialblatt" Nr. 34/1933 veröffentlicht worden.
(2 Ogkb vom 26. August 1933)Errichtung, Firma
2. Aufgaben der Gesellschaft sind Bau und Betrieb öffentlicher Kraftfahrbahnen nach dem Gesetz vom 27. Juni 1933 sowie die Ausführung der damit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Geschäfte. Aufgaben der Gesellschaft
3. Organe der Gesellschaft "Reichsautobahnen" sind: der Verwaltungsrat und der Vorstand. Organe
4. Der Verwaltungsrat wird nach § 3 Abs. 2 der Verordnung der Reichsregierung vom 7. August 1933 bestellt. Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er setzt die Geschäftsordnung für sich und für die Ausschüsse fest.5. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder solche von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden.
Der Verwaltungsrat bestimmt, inwieweit ihm Angelegenheiten zu unterbreiten sind, die einer Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.6. Der Verwaltungsrat wählt jährlich einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende, Wiederwahl ist zulässig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist ein Mitglied bei einer Sitzung am Erscheinen verhindert, so kann es durch Einschreibebrief oder Drahtnachricht seine Befugnisse einem anderen Mitglied übertragen.
Letzteres erhält dadurch das Stimmrecht des verhinderten Mitglieds.
Die Reichsregierung kann einen oder mehrere ständige Vertreter bestellen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen oder sich dabei vertreten zu lassen.
Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft in einer Abschrift mitzuteilen.7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur unbedingten Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit durch eine schriftliche Erklärung ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, so verliert es ohne weiteres seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrate.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während seiner Amtszeit ist binnen einer Frist von drei Monaten sein Nachfolger zu bestellen. Dieser wird für die Zeit der Amtsdauer des Mitglieds ernannt, an dessen Stelle er tritt.8. Der Vorstand wird nach § 3 Abs. 3 der Verordnung der Reichsregierung vom 7. August 1933 bestellt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Gesellschaft schließt mit den Mitgliedern des Vorstands (Direktoren) und mit ihren Stellvertretern - soweit sie nicht Reichsbahnbeamte sind - namens der Gesellschaft die Anstellungsverträge. Für den Widerruf der Anstellung gilt § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 7. August 1933; der Anspruch auf vertragsmäßige Vergütung wird durch den Widerruf nicht berührt. Vorstand
Der Vorstand trägt für die Geschäftsführung der Gesellschaft die Verantwortung. Er führt die Geschäfte unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und hat diesem allmonatlich über den Stand und über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu berichten.9. Der Vorstand ist an die Vorschriften dieser Geschäftsordnung und an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden.
Die Mitglieder des Vorstands dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft eine an der entgeltliche oder unentgeltliche (auch ehrenamtliche) Tätigkeit nur mit vorheriger Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gesellschaft "Reichsautobahnen" ausüben.10. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstands oder von einem Vorstandsmitglied und einem stellvertretenden Vorstandsmitglied abgegeben werden. Vertretungsberechtigung
Soweit Reichsbahnstellen Geschäfte der Gesellschaft in deren Namen führen (Punkt 13), gelten für die Zuständigkeiten, für die Vertretungsberechtigung und für die Form der Zeichnung die bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft maßgebenden Vorschriften sinngemäß.11. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt bei ihrer Errichtung 50 Millionen Reichsmark. Die Aufnahme von Anleihen oder sonstigen fremden Geldern erfolgt im Einvernehmen mit der Reichsregierung und der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft. Kapital und Geldbeschaffung
12. Für den Finanzdienst der Gesellschaft gelten die allgemeinen Vorschriften für den Finanzdienst der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft. Die Prüfung der Wirtschafts- und Rechnungsführung sowie der Bilanzen wird in gleicher Weise durchgeführt wie bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft. Finanzdienst
Für jedes Kalenderjahr ist eine Jahresrechnung aufzustellen, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen ist.13. Für den Bau der Kraftfahrbahnen bildet die Gesellschaft "Reichsautobahnen" besondere Geschäftsstellen. Die Geschäftsstellen werden im Einvernehmen mit der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft in erster Linie mit Reichsbahnbeamten besetzt. Außer ihnen werden Fachmänner des Straßenbaus und Hilfskräfte mit fachlicher Vorbildung angestellt. Die eigene Organisation der Gesellschaft "Reichautobahnen" ist möglichst klein zu halten. Der Vorstand der "Reichsautobahnen" hat sich der Einrichtungen und Erfahrungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, soweit als es die Aufgaben des neuen Unternehmens gestatten, zu bedienen. Durch Vereinbarung der Gesellschaft "Reichsautobahnen" mit der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft können einzelne Reichsbahnbeamte und Reichsbahnstellen beauftragt werden, Geschäfte der Gesellschaft "Reichsautobahnen" in deren Namen und auf deren Rechnung zu führen. In diesen Fällen hat die Gesellschaft "Reichsautobahnen" die Selbstkosten zu erstatten. Während der Tätigkeit für die "Reichsautobahnen" erhalten die zu der Gesellschaft überwiesenen Reichsbahnbeamten ihre sachlichen Weisungen von der Gesellschaft "Reichsautobahnen". Geschäftsführung
Dem Hauptprüfungamt der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft wird die Kontrolle der Finanzangelegenheiten und die Rechnungsprüfung übertragen. Der Leiter berichtet hierüber direkt an den Verwaltungsrat der Gesellschaft "Reichsautobahnen".14. Diese Satzung wird nach § 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Errichtung eines Unternehmens "Reichsautobahnen" vom 7. August 1933 (RGBl. II S. 521) von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen erlassen. Die Satzung ist von der Reichsregierung am 22. August 1933 genehmigt worden. Sie tritt mit der Errichtung der Gesellschaft "Reichsautobahnen" heute in Kraft. Einführung der Satzung
Berlin, den 10. August 1933
Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft Der Verwaltungsrat Der Generaldirektor C. F. v.Siemens Dorpmüller
Geschäftsordnung der Gesellschaft "Reichsautobahnen" 1. Die von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft errichtete Gesellschaft hat die Aufgabe, Kraftfahrbahnen nach dem Gesetze über die Errichtung eines Unternehmens "Reichsautobahnen" vom 27. Juni 1933 zu bauen und zu betreiben.I
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin, ihre Firma ist nicht in das Handelsregister eingetragen.
3. Die Stellen der Gesellschaft haben die gleichen öffentlich-rechtlichen Befugnisse wie die entsprechenden Stellen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.
4. Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und der Vorstand (Ziffer 3 der Satzung). II
5. Der Verwaltungsrat setzt die Geschäftsordnung für sich und seine etwa zu bildenden Ausschüsse fest.
6. Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft als Vorsitzenden und den übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern (Direktoren). Er führt die Geschäfte des Unternehmens unter Aufsicht des Verwaltungsrats (Ziffer 8 der Satzung).
7. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit im Dienst des Unternehmens eine andere entgeltliche oder unentgeltliche (auch ehrenamtliche) Tätigkeit nur mit vorheriger Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates ausüben.
8a. Die Gesamtleitung der Gesellschaft obliegt der Direktion in Berlin. III
8b. An der Spitze der Direktion steht der Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft als Vorsitzender des Vorstandes.
8c. Zum Geschäftskreis der Direktion gehören insbesondere: die Regelung der allgemeinen Bau-, Finanz- und Personalfragen, wirtschaftliche und technische Maßnahmen von grundlegender Bedeutung, insbesondere grundlegende Frage der Konstruktion und der Beschaffung, die Verteilung der Mittel, die Festsetzung allgemeiner Dienstvorschriften, die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde sowie der Verkehr mit den Zentralbehörden des Reichs, den obersten Reichsbehörden und der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.
9. Für den Bau der Kraftfahrbahnen sind Oberste Bauleitungen eingerichtet. Ihnen obliegen alle daraus sich ergebenden Geschäfte, soweit sie nicht der Direktion vorbehalten sind; sie erledigen ihre Geschäfte selbständig. Ihre Befugnisse entsprechen denen einer Reichsbahndirektion.
10. Die Bauausführung obliegt den Bauabteilungen; diese führen ihre Geschäfte nach Anweisung der Obersten Bauleitungen entsprechend den Neubauämtern der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.
11. Zur außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft sind befugt IV
a) für den Gesamtbereich des Unternehmens (die Direktion) die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder der Direktion, denen die Zeichnungsbefugnis beigelegt worden ist, b) für die Obersten Bauleitungen der Leiter, die oberen Beamten und Angestellten der Obersten Bauleitungen, denen die Zeichnungsberechtigung vom Leiter beigelegt ist, die oberen Beamten, die zugleich Dezernenten der Reichsbahndirektion sind, c) für den Bereich der Bauabteilungen der Vorstand und die mit seiner Vertretung beauftragten Bediensteten. 12. Zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft sind je innerhalb ihres Geschäftskreises befugt die Direktion, soweit ihr die erste Entscheidung zusteht, im übrigen die Obersten Bauleitungen.
13. Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt sich nach der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsstellen und der einzelnen Bediensteten.
14. Rechtsverbindliche Erklärungen der Direktion sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft oder von einem Vorstandsmitglied und einem stellvertretenden Vorstandsmitglied zu zeichnen, bei den nachgeordneten Stellen zeichnen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Bediensteten die Firma allein.
15. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft. V
Berlin, den 29. November 1934
Reichsautobahnen
Direktion
Dorpmüller RudolphiDie vorstehende Geschäftsordnung hat der Verwaltungsrat der Gesellschaft "Reichsautobahnen" in seiner Sitzung vom 28. November 1934 genehmigt.
Der Vorsitzende des Verwaltungrats
Dorpmüller
Die nachstehende Geschäftsanweisung für die Obersten Bauleitungen der Gesellschaft "Reichsautobahnen" vom 17. Dezember 1934 wird hiermit bekanntgegeben. Sie tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.§ 1 1. Die Obersten Bauleitungen (OBK) leiten den Bau der Kraftfahrbahnen, für deren Bau sie eingesetzt sind. Es bleibt der Direktion der Reichsautobahnen vorbehalten, im Einzelfalle für eine Teilstrecke eine Zweigstelle der Obersten Bauleitung an einem anderen Orte als dem Sitz der Obersten Bauleitung einzurichten.
Geschäftsbereich
2. Die Obersten Bauleitungen vertreten die Gesellschaft "Reichsautobahnen" in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die gleichen öffentlich-rechtlichen Befugnisse wie die Reichsbahndirektionen.1. Die Zuständigkeit der Obersten Bauleitungen ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Gesellschaft "Reichsautobahnen", dieser Geschäftsanweisung und den weiteren Anordnungen der Direktion der Reichsautobahnen. Im einzelnen sollen die Geschäfte der Obersten Bauleitungen in ihrem Geschäftsplan aufgeführt werden (§ 10 Ziffer 1). § 2
Geschäftsführung im allgemeinen
2. An der Spitze einer Obersten Bauleitung steht der Leiter. Er ist für die ordnungsmäßige und zweckentsprechende Führung der Geschäfte, besonders für eine schnelle und wirtschaftliche Bauausführung verantwortlich.
3. Die Direktion der Reichsautobahnen bestimmt den Vertreter des Leiters, die Zahl der Dezernenten sowie den wesentlichen Umfang des Geschäftskreises des leiters und der Dezernenten. Soweit die Direktion hierüber keine Bestimmungen trifft, verteilt der Leiter die Dezernate und deren Geschäfte.
4. Sofern es allgemein oder im Einzelfalle notwendig und zweckmäßig ist, zur Bearbeitung von Geschäftsangelegenheiten einen Dezernenten oder einen Bürobeamten der Reichsbahndirektion hinzuzuziehen, vereinbart die Oberste Bauleitung mit der Reichsbahndirektion, diese Geschäftssachen durch deren Beamten unter der Firma der Obersten Bauleitung bearbeiten zu lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der Obersten Bauleitung und dem bearbeitenden Dezernenten der Reichsbahndirektion bleibt es dem Leiter der Obersten Bauleitung unbenommen, seine abweichende Ansicht schriftlich niederzulegen und die Sache alsdann unter eigener Verantwortung zu bearbeiten.
5. Sofern die Oberste Bauleitung eine Angelegenheit bearbeitet, bei der Fragen der Reichsbahn mit berührt werden, ist das Einverständnis der Reichsbahndirektion durch Mitzeichnung der zuständigen Dezernenten einzuholen, sofern nicht die Oberste Bauleitung es für zweckmäßig hält, die Stellungsnahme der Reichsbahndirektion durch förmliches Ersuchen herbeizuführen.
6. Darüber hinaus sind der Reichsbahndirektion Angelegenheiten, die allgemein oder im Einzelfalle für sie von Bedeutung sind, zur Kenntnis zu geben.1. Die Geschäfte der Obersten Bauleitung werden durch Einzelentscheidung erledigt. § 3
Geschäftserledigung
2. Für die Geschäftserledigung sind die Weisungen des Leiters maßgebend.
3. Der Leiter bezeichnet allgemein oder im Einzelfall die Sachen der Dezernenten, bei deren Entscheidung er mitwirken will.
4. Im übrigen bearbeiten die Dezernenten ihre Geschäftssachen selbständig.
5. Bestimmte Geschäftssachen minder wichtiger Art kann der Leiter ein für allemal den Büros der Obersten Bauleitung zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Bearbeitung dieser Geschäftssachen ist von den Dezernenten stichprobenweise nachzuprüfen.
6. Die Dezernenten und Bürovorstände sind verpflichtet, den Leiter und die Dezernenten über Angelegenheiten, deren besondere Bedeutung erst bei Bearbeitung hervortritt, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Mitwirkung bei der weiteren Behandlung zu geben.1. Der Leiter und die übrigen der Obersten Bauleitung zugewiesenen Reichsbahnbeamten des oberen Dienstes unterstehen hinsichtlich der Dienststrafgewalt dem Präsidenten der Reichsbahndirektion am Dienstsitz der Obersten Bauleitung, die übrigen Reichsbahnbediensteten unterstehen ebenso der Reichsbahndirektion. Im übrigen ist der Leiter der Obersten Bauleitung dienstlicher und persönlicher Vorgesetzter des gesamten Personals seines Geschäftsbereiches. § 4
Dienstgeschäfte des Leiters
Den Urlaub des Leiters der Obersten Bauleitung genehmigt die Direktion, den der übrigen Bediensteten der Obersten Bauleitung der Leiter; auch ist er für die Gewährung freier Fahrt an die Bediensteten seiner Geschäftsstelle nach den Bestimmungen der Reichsbahn zuständig.
2. Zu den persönlich zu bearbeitenden Dienstgeschäften des Leiters gehören besonders
a) die Regelung der Stellvertretung der Vorstände der Bauabteilungen,
b) die Einwilligung zu Dienstreisen der Dezernenten und Hilfsarbeiter.
3. Die Vertretung des Leiters übernimmt bei dessen Abwesenheit der von der Direktion der Reichsautobahnen besonders bestimmte Dezernent; bei kürzerer Abwesenheit und gleichzeitiger Verhinderung des ordentlichen Vertreters bestimmt der Leiter den Vertreter erforderlichenfalls selbst.1. Die Dezernenten tragen die Verantwortung für die sachgemäße und formgerechte Erledigung der Sachen, die der Geschäftsplan ihnen zuweist. § 5
Dezernenten
2. Die Dezernenten sind innerhalb ihres Geschäftskreises befugt, die Oberste Bauleitung rechtswirksam zu vertreten (vgl. Ziffer 11b der Geschäftsordnung der Gesellschaft "Reichsautobahnen" vom 29. November 1934).
3. Die Sachbearbeiter (federführende Dezernenten) haben ohne Rücksicht auf die Auszeichnung alle Dezernenten an der Sacherledigung zu beteiligen, bei denen sie ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit voraussetzen müssen; insbesondere sind in allen Angelegenheiten, bei denen Rechtsfragen vorkommen, stets rechtzeitig rechtskundige Dezernenten zu beteiligen. Die Beteiligung geschieht durch Mitzeichnung, in eiligen Fällen mündliche oder fernmündliche Besprechung.
4. Die Vertretung der Dezernenten regelt der Geschäftsplan.1. Die Dezernenten dürfen bestehende Anordnungen und Einrichtungen nur in dringenden Fällen durch mündliche Weisungen ändern und auch nur in den Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, die ihnen zur selbständigen Erledigung übertragen sind (§ 3 Ziffer 4). Vor solchen Anordnungen auf den Baustellen soll möglichst der Vorstand der Bauabteilung gehört werden. Mündliche Weisungen dieser Art sind alsdann schriftlich zu bestätigen. § 6
Anordnungen und Verfügungen der Dezernenten in eiligen Fällen
2. Bei Gefahr im Verzuge sind die Dezernenten gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in Angelegenheiten einzugreifen, die außerhalb ihres planmäßigen Geschäftsbereiches liegen. Soweit für derartige Fälle eine allgemeine Regelung zweckmäßig erscheint, bleibt sie dem Leiter überlassen.1. Durch den Geschäftsplan der Obersten Bauleitung sind einem Dezernenten des Verwaltungsdienstes auch die Geschäfte eines Finanzdezernenten der Obersten Bauleitung zu übertragen. § 7
Finanzdezernent
2. Der Finanzdezernent hat darüber zu wachen, daß überall die Grundsätze einer verständigen Wirtschaftsführung beachtet werden. Bei allen Maßnahmen von finanzieller Tragweite ist der Finanzdezernent so rechtzeitig mitberatend und mitentscheidend zu beteiligen, daß er seinen Einfluß bei der Sacherledigung geltend machen kann.1. Die Direktion der Reichsautobahnen kann den Obersten Bauleitungen Hilfsarbeiter zur Ausbildung oder zur Hilfeleistung in Dezernentengeschäften überweisen. § 8
Hilfsarbeiter
2. Der Leiter der Obersten Bauleitung kann im Einvernehmen mit der Direktion der Reichsautobahnen einem Hilfsarbeiter die Vertretung eines Dezernenten übertragen. Er kann ihm ebenso auch die Befugnis zur selbständigen Erledigung von Dezernentengeschäften beilegen. In diesen Fällen hat der Hilfsarbeiter die Stellung eines Dezernenten (vgl. § 3 Ziffer 4).
3. Im übrigen werden die Hilfsarbeiter bestimmten Dezernenten zur Hilfeleistung zugeteilt.1. Die Geschäftssachen der Obersten Bauleitungen werden in der Regel von Bediensteten vorbereitet, die innerhalb der Obersten Bauleitungen zu Büros oder Geschäftsgruppen zusammengefaßt sind. § 9
Büros
2. Die Leitung des Dienstbetriebes in den Büros liegt im allgemeinen in der Hand von Bürovorständen. Werden die Büros mit der selbständigen Erledigung von Geschäftssachen betraut (vgl. § 3 Ziffer 5), so tragen die Bürovorstände die Mitverantwortung für die sachgemäße und formgerechte Erledigung dieser Sachen.
3. Die Bürovorstände sind dienstliche und mit Ausnahme der Dienststrafgewalt auch persönliche Vorgesetzte des Personals ihrer Büros.1. Der Leiter der Obersten Bauleitung stellt einen Geschäftsplan auf, der den Geschäftskreis der Dezernate und Büros im einzelnen regelt, er kann bei der Zuteilung einzelner Sachen von dem Geschäftsplan abweichen. § 10
Geschäftsplan und Geschäftsgang
2. Der Leiter regelt den allgemeinen Geschäftsgang. Er bestimmt, welche Eingänge ihm selbst und welche Eingänge den Dezernenten oder den Bürovorständen vorzulegen sind. Es bleibt ihm aber unbenommen, in Einzelfällen von dieser grundsätzlichen Anordnung abzuweichen.
3. Der Verkehr zwischen den Dezernenten geht den kürzesten Weg (vgl. auch § 5 Ziffer 3); ständige persönliche Fühlungnahme ist erforderlich.
4. Im geschäftlichen Verkehr mit den Bauabteilungen sollen schriftliche Berichte nur eingefordert werden, wenn es die Art der zu bearbeitenden Angelegenheiten erfordert. Im übrigen sind Feststellungen möglichst fernmündlich oder sonst ohne größeren Schriftwechsel zu machen.1. Die Obersten Bauleitungen entscheiden endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der Bauabteilungen und der Büros der Obersten Bauleitungen. § 11
Beschwerdeangelegenheiten
2. Über Beschwerden gegen eine Entscheidung der Obersten Bauleitung entscheidet die Direktion der Gesellschaft "Reichsautobahnen", sofern sich nicht aus § 4 Ziffer 1 anderes ergibt oder gesetzlich oder durch die Personalordnung usw. Abweichendes bestimmt ist.In gewissen Zeitabständen soll der Leiter Besprechungen mit den Vorständen der Bauleitungen abhalten. § 12
Sitzungen1. Die Sach- und Mitbearbeiter (vgl. § 5 Ziffer 3)) versehen den Entwurf von Schreiben und Verfügungen der Obersten Bauleitung mit Namen oder Namenszug und übernehmen dadurch die Verantwortung. Der Leiter zeichnet in den Fällen mit, in denen eine solche Mitwirkung vorbehalten ist (vgl. § 3 Ziffer 3). § 13
Entwürfe von Schreiben und Verfügungen
2. Der Sachbearbeiter und jeder, der den Entwurf mitzeichnet, ist dafür verantwortlich, daß dem Leiter alle wichtigen Sachen zur Mitzeichnung vorgelegt werden (§ 3 Ziffer 6).1. Reinschriften von Schreiben und Verfügungen der Obersten Bauleitung erhalten nur eine Unterschrift. § 14
Form der Zeichnung nach außen
2. Der Leiter und die Dezernenten zeichnen
mit ihrem Namen.
Reichsautobahnen Oberste Bauleitung .......
3. Hält der Leiter es ausnahmsweise für erwünscht oder geboten, seine persönliche Mitwirkung bei der Erledigung einer Geschäftssache nach außen hin zu betonen, so kann er dies im Kopf des Schreibens und durch Zeichnung
Reichsautobahnen Der Leiter der Obersten Bauleitung ....... zum Ausdruck bringen; der Vertreter zeichnet in diesem Falle mit dem Zusatz "I. V.".
4. Die Vorstände des Büros zeichnen die Geschäftssachen, die den Büros zur selbständigen Erledigung übertragen sind (§ 3 Ziffer 5)in ihrem Namen, ihre Vertreter mit dem Zusatz "I. V.".
Reichsautobahnen ....Büro der Obersten Bauleitung .......
Einfache Geschäftssachen kann der bearbeitende Bürobeamte mit dem Zusatz "I. A." zeichnen.
5. Soweit Verfügungen die Reichsautobahnen und die Reichsbahn betreffen, laufen sie unter der FirmaNach Stellen außerhalb der Verwaltung wird diese Form jedoch nicht angewendet; hier richtet sich die Firmierung nach dem Gebiet, das im Einzelfall überwiegt.
Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft Reichsbahndirektion ..... und Reichsautobahnen Oberste Bauleitung .....
6. In Urschrift hinausgehende Schriftstücke sind nur von einem der unterzeichner mit vollem Namen zu zeichnen, von den übrigen nur abgekürzt mit Namenszug. Zeichnet der Leiter als solcher mit, so unterschreibt er mit vollem Namen, andernfalls der Sachbearbeiter.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Schriftverkehr zwischen den Stellen der Gesellschaft "Reichsautobahnen" und der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft. Dabei sind die üblichen Abkürzungen zulässig, auch soweit sie im Geschäftsbereich der Reichsbahn gebräuchlich sind.
7. Berichte an die Direktion der Reichsautobahnen unterschreibt der Leiter. Einfache Anregungen, Sammelberichte, Sammelnachweisungen und dergl., die an ein Büro der Direktion der Reichsautobahnen oder der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft zu senden sind, gelten nicht als Berichte in diesem Sinne.
8. Der Leiter unterzeichnet auch die Reinschriften der Schreiben und Verfügungen, die er bereits im Entwurf mitgezeichnet hat (§ 3 Ziffer 3), sofern er nicht die Zeichnung durch den Sachbearbeiter anordnet.
9. Zur Zeichnung von Kassenanweisungen sind befugt: Der Leiter der Obersten Bauleitung, seine Vertreter und die Dezernenten, denen der Leiter diese Befugnis ausdrücklich übertragen hat. Die Anweisungen sind auch dann unter der Firma der Obersten Bauleitung zu zeichnen, wenn sie von Dezernenten der Reichsbahndirektion, die gleichzeitig Dezernenten der Obersten Bauleitung sind, ausgehen. In bestimmten Fällen - vgl. § 9 Ziffer 2 - sind auch die Bürovorstände zur Zeichnung von Kassenanweisungen befugt. Die Unterschrift der zur Zeichnung von Kassenanweisungen Berechtigten ist den in Frage kommende Kassen durch Unterschriftenblätter mitzuteilen.
10. Namenunterschriften unter Schriftstücken, die nach außen gelten, sollen gut leserlich sein.1. Bei Berichten an die Direktion ist stets der Name des Sachbearbeiters anzugeben. § 15
Form des Berichtes an die Direktion der Reichsautobahnen
2. Sind an dem Entwurf des Berichts außer dem Sachbearbeiter noch andere Dezernenten erheblich beteiligt, so sollen sie als Mitbearbeiter aufgeführt werden.
3. Hat ein dem Sachbearbeiter zugeteilter Hilfsarbeiter den Bericht ganz oder zu einem wesentlichen Teil ausgearbeitet, so soll sein Name vor dem Namen des Sachbearbeiters mit angegeben werden.
4. Berichte und Vorlagen, auf die eine Entscheidung der Direktion erwartet wird, sollen am Schluß einen kurz zusammengefaßten Antrag mit einem bestimmten Vorschlag enthalten.Berlin, den 17. Dezember 1934
Reichsautobahnen
Direktion
Dorpmüller Rudolphi
Die nachstehende Geschäftsanweisung für die Bauabteilungsvorstände der Gesellschaft "Reichsautobahnen" vom 17. Dezember 1934 wird hiermit bekanntgegeben. Sie tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.§ 1. 1. Der Bauabteilungsvorstand hat im Bereich seiner Bauabteilung (BAK) den Dienst nach den allgemeinen Weisungen und Vorschriften und nach den besonderen Anordnungen der vorgesetzten Obersten Bauleitung (OBK) durchzuführen.
Geschäftsaufgaben
2. Der Bauabteilungsvorstand hat in seinem Geschäftsbereich Anträge und Beschwerden des Personals und anderer zu prüfen und Unregelmäßigkeiten zu untersuchen und zu erledigen oder bei Vorfällen von größerer Bedeutung mit Bericht an die Oberste Bauleitung weiterzugeben. Berichte, auf die eine Entscheidung der Obersten Bauleitung erwartet wird, sollen stets eine bestimmte Stellungnahme und einen Vorschlag des Vorstandes enthalten.
3. Der Bauabteilungsvorstand hat die Bauausführung zu leiten und zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die Bauarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung größter Wirtschaftlichkeit hergestellt werden. Insbesondere hat era) die Entwürfe und Kostenanschläge aufzustellen, deren Aufstellung ihm übertragen ist,4. Die "Dienstvorschrift für die Ausführung von Bauten für die Reichsbahn", die die einzelnen Aufgaben eines Neubauamtsvorstandes der Reichsbahn näher regelt, gilt sinngemäß.
b) bei allen Entwürfen, auch bei den von der Obersten Bauleitung aufgestellten, darauf zu achten, daß die Ausführung im einzelnen den örtlichen Verhältnissen angepaßt wird,
c) beim Grunderwerb nach Anweisung der Obersten Bauleitung mitzuwirken,
d) die Verdingungen nach den Weisungen der Obersten Bauleitung vorzubereiten und innerhalb seiner Zuständigkeit durchzuführen,
e) die Baupläne aufzustellen, sie nach Genehmigung durch die Oberste Bauleitung durchzuführen, und für die Einhaltung der Baufristen zu sorgen,
f) auf die Einhaltung der Entwürfe und Kostenanschläge zu achten,
g) für die vertragsmäßige Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, ihre Abnahme und schnelle Abrechnung bis zur rechnerischen und technischen Prüfung zu sorgen,
h) darauf zu achten, daß alle nötigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die Unfallverhütungsvorschriften befolgt werden,
i) die Baustellen möglichst oft zu begehen und wichtige Anordnungen schriftlich in den Bauakten niederzulegen,
k) ein Bautagebuch führen zu lassen, das einen allgemeinen Überblick über den Stand und den Fortgang der Arbeiten gibt.1. Der Bauabteilungsvorstand untersteht unmittelbar der Obersten Bauleitung. § 2.
Dienstliche Stellung
2. Er vertritt in seiner Person die Bauabteilung und ist für deren Entscheidung allein verantwortlich.
3. Ihm ist das Personal der Bauabteilung dienstlich und mit Ausnahme der Dienststrafgewalt auch persönlich unterstellt, Urlaub und freie Fahrt gewährt er nach den für die Reichsbahn gültigen Bestimmungen.1. Der Bauabteilungsvorstand kann geschäftlich verkehren: § 3.
Geschäftsverkehrmit der vorgesetzten Obersten Bauabteilung,2. Der Bauabteilungsvorstand hat der Obersten Bauleitung über den Geschäftsgang und über wichtige Ereignisse zu berichten.
mit Bauabteilungen der vorgesetzten Obersten Bauleitung und denen anderer Obersten Bauabteilungen,
mit Gemeinden,
mit gleichstehenden öffentlichen Behörden und gleichstehenden Stellen der Reichsbahn,
mit Privatpersonen.Der Bauabteilungsvorstand soll mit der örtlichen Presse Fühlung halten und kann Fragen von rein örtlicher Bedeutung der Presse gegenüber nach Benehmen mit der Obersten Bauleitung erledigen. Im übrigen soll er über alle wichtigen Vorgänge in der örtlichen Presse die Oberste Bauleitung unterrichten. § 4.
Presse1. Der Bauabteilungsvorstand behandelt die Angelegenheiten des ihm unterstellen Personals nach dieser Geschäftsanweisung und den übrigen für die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft geltenden Vorschriften, soweit diese Angelegenheiten nicht von der für das Personal zuständigen Reichsbahnstelle geregelt werden. § 5.
Personalangelegenheiten
2. Er hat für die wirtschaftliche Verwendung des Personals zu sorgen.1. Der Bauabteilungsvorstand hat dafür zu sorgen, daß in seinem Geschäftsbereich die Grundsätze einer verständigen Wirtschaftsführung beachtet werden, er hat die Kostenanschläge und den Wirtschaftsplan nur als Rahmen anzusehen und dahin zu streben, daß die Ausgaben möglichst eingeschränkt werden. Änderung oder Überschreitung der Kostenanschläge ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Oberste Bauleitung zulässig. Diese ist so bald als möglich einzuholen. § 6.
Wirtschaftsführung
2. Er hat die vorgesetzte Oberste Bauleitung monatlich über die von ihm verausgabten und festgelegten Mittel zu unterrichten.Der Bauabteilungsvorstand hat darüber zu wachen, daß die Ausrüstungsgegenstände (auch die dem Personal überwiesenen), Werkzeuge, Geräte, Stoffe richtig verwaltet, ordnungsmäßig aufbewahrt, unterhalten und verwendet werden. § 7.
Geräte und StoffeDer Bauabteilungsvorstand kann, soweit sich nicht die Oberste Bauleitung im Einzelfalle die Entscheidung vorbehalten hat, Leistungen und Lieferungen im Rahmen der genehmigten Kostenanschläge und der allgemeinen Bestimmungen für das Beschaffungs- und Verdingungswesen selbständig vergeben, und zwar: § 8.
Vergebung von Leistungen und Lieferungena) freihändig bis 5000 RM.,
b) in beschränkter Ausschreibung bis 15 000 RM.,
c) in öffentlicher Ausschreibung bis 30 000 RM.1. Der Bauabteilungsvorstand ist berechtigt, nachstehende Ausgaben auf die Hauptkasse am Sitze der obersten Bauleitung zur Zahlung anzuweisen:
§ 9.
Anweisung von Zahlungena) die festen und die sonstigen Reisekostenentschädigungen des ihm unterstellten Personals,2. Er ist berechtigt, nachstehende Einahmen auf die Hauptkasse anzuweisen:
b) die Mieten für die angemieteten Diensträume,
c) alle Zahlungen aus den von ihnen selbständig vergebenen Leistungen und Lieferungen (auch Schlußrechnungen)
d) die Postfernsprech- und Rundfunkgebühren,
e) Abschlagszahlungen aus Verträgen, die zwar von der Obersten Bauleitung abgeschlossen sind, aber von der Bauabteilung abgewickelt werden.a) Beträge, die bei der Anweisung von Schlußrechnungen der Vorstand zu vereinnahmen hat, z.B. Vertragsstrafen, Ersatzkosten, Pfandgelder, Überzahlungen usw.,
b) Pachten, Mieten oder andere Einnahmen - auch Verzugszinsen - aus Verträgen, die der Vorstand abgeschlossen oder genehmigt hat, wenn er ihre Einziehung anordnet und überwacht,
c) Ersatzbeträge für Schadensfälle, zu deren Festsetzung und Einziehung er ermächtigt ist.1. Der Leiter der Obersten Bauleitung bestimmt, wer den Bauabteilungsvorstand zu vertreten hat.
§ 10.
Stellvertretung
2. Der Vorstand darf sich nur mit Genehmigung des Leiters der Obersten Bauleitung länger als 24 Stunden vom Dienst entfernen. In jedem Fall - auch wenn es sich um eine kürzere Zeit handelt - darf er sich erst dann vom Dienst entfernen, wenn sein Stellvertreter die Vertretung übernommen hat. Wenn der Bauabteilungsvorstand krank oder sonst plötzlich behindert wird, hat er sofort für Stellvertretung zu sorgen und sodann dem Leiter der Obersten Bauleitung Anzeige zuerstatten. Ihm beigegebenen Bediensteten des oberen Dienstes darf er die Entfernung vom Dienst bis zur Dauer von 24 Stunden gestatten.
3. Bei besonders großen Bauabteilungen kann der Bauabteilungsvorstand mit Genehmigung des Leiters der Obersten Bauleitung seinen Vertreter ermächtigen, ihn in bestimmten Geschäften auch bei seiner Anwesenheit zu vertreten. Der Umfang der Vertretung ist durch einen Geschäftsplan festzulegen.
Der Vertreter des Bauabteilungvorstandes zeichnet mit dem Zusatz "I. V.".1. Dem Bauabteilungsvorstand können zur örtlichen Leitung und Beaufsichtigung größerer Bauten "Streckenbaumeister" beigegeben werden. § 11.
Streckenbaumeister und Bauwarte
2. Der Streckenbaumeister leitet und beaufsichtigt die Ausführung aller Bauanlagen in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise nach den Entwürfen und Kostenanschlägen. Er ist als Erster dafür verantwortlich, daß die Vertragsbedingungen eingehalten werden, daß die angelieferten Stoffe und Geräte richtig und brauchbar sind und die Bauarbeiten vertrags- und sachgemäß ausgeführt werden.
3. Die Aufgaben des Streckenbaumeisters sowie seine Stellung und Befugnisse gegenüber dem Personal bestimmt die Oberste Bauleitung nach Lage des Einzelfalles. Innerhalb dieser Bestimmungen kann der Bauabteilungsvorstand dem Streckenbaumeister Sonderaufträge und Weisungen erteilen.
4. Der Bauabteilungsvorstand kann mit Genehmigung der Obersten Bauleitung den Streckenbaumeister ermächtigen, Arbeiten auf Bestellzettel im Rahmen des Kostenanschlages bis zum Betrage von 300 RM. selbständig zu vergeben.
5. Zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Bauarbeiten werden dem Bauabteilungsvorstand Bauaufsichtsbeamte als "Bauwarte" zugeteilt. Die allgemeinen Aufgaben der Bauwarte bestimmt die Oberste Bauleitung, die besonderen setzt der Vorstand fest.
6. Die Bauwarte haben ein Dienstbuch zu führen, in das sie ihnen durch Vorgesetzte mündlich erteilte Weisungen einzutragen haben. Diese Eintragungen sind von den Vorgesetzten gegenzuzeichnen.Berlin, den 17. Dezember 1934
Reichsautobahnen
Direktion
Dorpmüller Rudolphi
| Gesetze zum Bau der Reichsautobahnen | |
| Autobahn- Betriebs- und Verkehrs-Ordnung von 1935 |
| Thomas Noßke 2007 | www.epoche2.de |